Satzung

Satzung des Bürgerschützenvereins 1912 Henglarn e.V.

A Name des Vereins:

  1. Der Verein führt den Namen „Bürgerschützenverein 1912 Henglarn“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Henglarn.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

B Aufgaben und Zweck:

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung.

Der Verein hat den Zweck, durch Heimatpflege und Heimatkunde die Gemeinschaft un-
ter den Bewohnern des Dorfes zu fördern. Als Zusammenschluss der gesamten Bürger-
schaft des Dorfes ist der Bürgerschützenverein der Träger alter und neuer Tradition. Er
nimmt aktiv an den Festen und Veranstaltungen kirchlicher und weltlicher Art teil. Dies
sind unter anderem die Veranstaltung des jährlichen Schützenfestes, die Teilnahme an der
Margarethen-Prozession, die Veranstaltung der Kranzniederlegung am Ehrenmal zum
Volkstrauertag und die Unterstützung anderer in Henglarn ansässiger Vereine und Zu-
sammenschlüsse bei deren Veranstaltungen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und ihre Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihren Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Mitarbeit im Verein ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

C Mitgliedschaft:

  1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr erreicht hat, in Henglarn seinen ständigen Wohnsitz hat oder aus Henglarn stammt.
  2. Wer dem Verein beitreten will, hat sich bei dem Geschäftsführer zu melden und sich in das Mitgliederverzeichnis einzutragen. Durch diese persönliche Eintragung seiner Unterschrift erkennt er die Satzung des Vereins als bindend an. Der Vorstand, in Zweifelsfällen unter Hinzuziehung des Beirates, entscheidet durch Abstimmung über die Aufnahme, hierbei begnügt die einfache Stimmenmehrheit. Von der Ablehnung wird der Betreffende schriftlich benachrichtigt.
  3. Bei Aufnahme von ortsfremden Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  4. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schlusse eines Geschäftsjahres erfolgen und ist dem Geschäftsführer einen Monat vor Ablauf des Jahres schriftlich zu melden. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn die Haltung dieses Mitgliedes dem Zweck und den Zielen des Vereins widerspricht, oder, wenn das Mitglied trotz Mahnung seinen Beitrag nicht entrichtet. Bei Ausschluss ist eine 2/3 Mehrheit des Vorstandes und des Beirates erforderlich.

D Ehrenmitglieder:

Vereinsmitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 20 Jahre Beitragszahlungen an den Bürgerschützenverein Henglarn leisteten, werden Ehrenmitglieder
des Vereins. Personen, welche sich um das öffentliche Wohl oder um den Bürgerschützenverein Henglarn besonders verdient gemacht haben, können ebenfalls zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand, wenn durch ein Mitglied des Vorstandes dies beantragt wird und 2/3 Stimmen des Vorstandes sich dafür
entscheiden.

Für Personen, die bei Erreichen des 65. Lebensjahres noch keine 20 Jahre Beitragszahlungen an den Bürgerschützenverein Henglarn geleistet haben, verlängert sich die jährliche Beitragszahlung entsprechend um die noch fehlenden Beitragsjahre. Bei Vorliegen der Voraussetzungen, also mindestens 65 Jahre alt und Nachweis von 20 Jahre Beitragszahlungen an den Bürgerschützenverein Henglarn, werden auch sie Ehrenmitglieder des Vereins.

Ehrenmitglieder sind von allen Beiträgen frei.

E Jahresbeitrag

Der Jahresbeitrag wird alljährlich in der ordentlichen Generalversammlung festgelegt.
Falls kein neuer Beitrag festgelegt wird, gilt automatisch der Beitrag des Vorjahres. Die
Beiträge sind eine Bringschuld und sind beim Kassierer zu zahlen, spätestens bis zu Vogelschießen.

F Leitung des Vereins:

Der Verein wird von einem Vorstand geleitet.

Zum Vorstand gehören:

  1. der Vorsitzende
  2. der stellvertretende Vorsitzende
  3. der Geschäftsführer
  4. der Kassierer
  5. der Oberst der Schützenkompanie
  6. der Hauptmann
  7. der I. Zugführer (Oberleutnant) und der II. Zugführer (Leutnant)
  8. drei Beisitzer

Sämtliche Vorstandsmitglieder werden in der ordentlichen Generalversammlung im Januar einzeln mittels Stimmzettel oder, falls in der Generalversammlung kein Widerspruch erfolgt, durch Handzeichen gewählt. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird gebildet durch den Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes nach § 26 BGB.

Die anwesenden Mitglieder wählen in der Generalversammlung alle zwei Jahre im Wechsel die Hälfte der Vorstandsmitglieder (plus/minus ein Vorstandsmitglied) in der Reihenfolge der nachstehenden Auflistung:

1. Hälfte2. Hälfte
der Vorsitzendeder stellvertretende Vorsitzende
der Kassiererder Geschäftsführer
der Hauptmannder Oberst der Schützenkompanie
der II. Zugführer (Leutnant)der I. Zugführer (Oberleutnant)
der 1. u. 2. Beisitzerder 3. Beisitzer
Jungschützenleutnant2 Oberstadjutanten
Fähnrich der „Fahne 1. Zug“Fährnich der „Fahne 2. Zug“
2 Fahnenoffiziere der „Fahne 1. Zug“2 Fahnenoffizier der „Fahne 2. Zug“

Sollte ein Vorstandsmitglied aus einer Hälfte des Vorstandes in die andere Hälfte des
Vorstandes gewählt werden, ist in der gleichen Generalversammlung dieser dann vakant
gewordene Vorstandsposten ebenfalls bis zum Ende der Wahlzeit dieser Hälfte des Vorstandes neu zu wählen.

Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder sind:

zu 1.

Der Vorsitzende ist der Leiter des Vereins. Er vertritt, in Zusammenarbeit mit dem gesamten Vorstand, den Verein. Er leitet die Versammlungen nach parlamentarischen Regeln, ohne an eine strenge Form gebunden zu sei. Der Vorsitzende ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes sowie für die Einhaltung der Vereinssatzung.

zu 2.

Der Stellvertreter des Vorsitzenden unterstützt diesen in seinen Geschäften mit Rat und Tat. Im Verhinderungsfalle ist er der Vertreter des Vorsitzenden mit allen Rechten und Pflichten.

zu 3.

Der Geschäftsführer ist das ausführende Organ des Vereins und des Vorstandes. Er verfasst über die Generalversammlung kurze Niederschriften und trägt die Beschlüsse ins Vereinsbuch ein. Er erledigt den Schriftverkehr im Namen des Vereins. Für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Schriftstücke hat er Sorge zu tragen.

zu 4.

Der Kassierer übernimmt die Einnahme, Ausgabe und Verwaltung sämtlicher Vereinsmitglieder. Er begleicht die vom Vorsitzenden und Geschäftsführer geprüften Rechnungen und Belege und führt das Kassenbuch. Der Kassierer arbeitet im engsten Einvernehmen mit dem Geschäftsführer. Diese beiden können sich gegenseitig vertreten.

zu 5.

Der Oberst der Schützenkompanie ist der Kommandierende der Schützen, sobald diese zur Teilnahme an Festlichkeiten, Veranstaltungen weltlicher und kirchlicher Art antreten. Ihm obliegt vor allen Dingen die reibungslose und traditionsgemäße Durchführung des Vogelschießens und des Schützenfestes.

Der Oberst vertritt an diesen Tagen mit seinen Offizieren an der Spitze der Schützenkompanie den Verein nach außen hin und ist der alleinige Befehlshaber.

Auch bei der Beteiligung des Schützenvereins an auswärtigen Festlichkeiten in geschlossener Formation ist der Oberst der Befehlshaber und Repräsentant des Vereins.

Während der Vorsitzende das ganze Jahr über die allgemeine Leitung des Vereins hat, ist der Oberst der Verantwortliche bei allen Veranstaltungen, bei denen die Schützenkompanie oder Teile davon mit Uniform antreten.

zu 6.

Der Hauptmann ist der Stellvertreter des Oberst. Er unterstützt diesen in seinen Obliegenheiten mit Rat und Tat. Im Verhinderungsfalle ist er der Vertreter des Oberst mit allen Rechten und Pflichten.

zu 7.

Der I. Zugführer (Oberleutnant) ist der Stellvertreter des Hauptmanns. Er unterstützt diesen in seinen Obliegenheiten mit Rat und Tat. Im Verhinderungsfalle ist er Vertreter des Hauptmanns mit allen Rechten und Pflichten. Er ist verantwortlich für den I. Zug und hat während des Marsches für die Ordnung innerhalb des Zuges zu sorgen.

Der II. Zugführer (Leutnant) ist in erster Linie verantwortlich für den II. Zug und hat ebenfalls während des Marsches für die Ordnung innerhalb des Zuges zu sorgen. Im Verhinderungsfalle vertreten sich I. und II. Zugführer gegenseitig und übernehmen dessen Aufgaben mit allen Rechten und Pflichten.

zu 8.

Die drei Beisitzer sind Berater des Vorstandes. Ihnen obliegt vor allen Dingen die Beobachtung und Pflege alter und neuer Tradition des Vereins, insbesondere die Beibehaltung und Ausweitung des allgemeinen Festaufzuges und des Hofstaates.

Aus dieser Aufgabe heraus ist es zu wünschen, dass die Beisitzer möglichst langjährige Mitglieder des Vereins sind. Auf Weisungen des Vorstandes können den Beisitzern Aufgaben der unter zwei bis vier genannten Personen zur Vertretung und Unterstützung übertragen werden.

G Beirat des Vorstandes:

Damit bei wichtigen Besprechungen die Mitglieder des Vereins eine breite Vertretung haben, wird der Beirat des Vorstandes gebildet. Er kann vom Vorsitzenden zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden. Zum Beirat gehören.

  1. zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Beiräte, die gleichzeitig Kassenprüfer sind
  2. der jeweilige Schützenkönig des Jahres.
  3. sämtliche Offiziere der Schützenkompanie
  4. der Ortsheimatpfleger
  5. der Ortsvorsteher

H Pflichten und Rechte der Mitglieder

Das Mitglied hat die Pflicht, nach seinen besten Kräften an den Aufgaben des Vereins
mitzuarbeiten. Insbesondere sollte jeder wissen, dass er bei den öffentlichen Veranstaltungen des Vereins stets das Ansehen des Heimatdorfes vertritt. Die Schützen sind zum Tragen der Schützenuniform bei den Festen zum Antreten bei der Kompanie verpflichtet.
Zurzeit ist folgende Uniform Pflicht: Einheitliche Schützenmütze und Schützenjacke,
schwarze Hose und grüner Schlips mit Emblem.

Von diesen Verpflichtungen sind befreit:

Mitglieder, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Mitglieder, die aus körperlichen Gründen den Schützendienst nicht versehen können.

Für alle finanziellen Verpflichtungen des Bürgerschützenvereins haften alle Mitglieder zu gleichen Teilen.

Jedes Mitglied, welches seinen Beitrag entrichtet hat, ist zur Teilnahme an allen Veranstal-tungen des Vereins berechtigt.

Jedes Mitglied, welches mit der Kompanie zu den Festzügen antritt, hat Anspruch auf die evtl. vom Verein gewährten Vergünstigungen. (z.B. freien Eintritt für die Dame)

I Vereinsversammlungen:

Die Generalversammlung des Vereins findet im Januar statt. Auf dieser erfolgt die Erstattung des Jahres- und des Kassenberichtes, sowie evtl. notwendige Neuwahlen zum Vorstand, zum Beirat oder Offizieren. Weiterer Versammlungen können vom Vorstand nach Bedürfnis angesetzt werden.

Eine Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe, verlangt.

Außerordentliche Generalversammlungen zwecks Änderung der Satzung oder aus sonstigen wichtigen Gründen können jederzeit einberufen werden.

Die Einladung zu den Versammlungen erfolgt durch schriftlichen Aushang im Vereinslokal Borggreve, Kirchstr. 4 und/oder in der Bäckerei Zacharias, Dammstr. 54, in 33165 Lichtenau-HENGLARN, mit einer Ladungsfrist von 8 Tagen.

Zu den Beschlüssen der Mitgliederversammlung genügt die einfache Stimmenmehrheit.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder bindend.

Über die Mitgliederversammlungen ist schriftlich Protokoll zu führen.

J Rechnungsprüfung:

Kurz vor der Generalversammlung haben die gewählten zwei Beiratsmitglieder des Bürgerschützenvereins die Belege und Quittungen des Kassierers zu überprüfen und in der Generalversammlung darüber Bericht zu erstatten. Alsdann wird der Beschluss über die Entlastung des Kassierers gefasst und erteilt. Der Vorstand hat das Recht, jederzeit eine Prüfung der Vereinskasse zu verlangen.

K Die Schützenkompanie:

Alle Mitglieder des Vereins von 16 – 60 Jahren sind zur Bildung der Schützenkompanie verpflichtet.

Schützen die über 60 Jahre alt sind, können weiterhin an den Umzügen des Vereins teilnehmen.

Sie bilden einen Ehrenzug zwischen Vorstand und Kompanie.

Für das Auftreten der Schützenkompanie in Alt herkömmlicher Weise, ist der Oberst ver-antwortlich.

L Vogelschießen:

Für das Schießen nach dem Vogel stellt der Oberst im Verein mit den Beisitzern des Vorstandes und den Offizieren Bestimmungen auf, die den Verhältnissen des Jahres angepasst sind.

Das Gleiche gilt für die äußerer Durchführung des Schützenfestes und das Auftreten der Schützenkompanie.

M Mitgliedschaft des Vereins in sonstigen Organisationen:

Der Bürgerschützenverein ist ordentliches Mitglied des Kreisschützenbundes e. V. Büren.

N Auflösung des Vereins:

Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung, nach Beratung des Vorstandes mit dem Beirat, mit 2/3 beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Lichtenau für den Ortsteil Henglarn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Henglarn, den 07. Januar 2017